2/al-Baqara-231: Und wenn Ihr euch von den Frauen habt scheiden lassen, dann haltet sie, wenn sie ihre Wartezeit vollendet haben, offenkundig (mit Güte gemäß den Bräuchen und Konventionen) bei euch oder lasst sie offenkundig (mit Güte gemäß den Bräuchen und Konventionen) frei. Haltet sie auf gar keinen Fall zu Ihrem Nachteil bei euch, indem ihr maßlos gegen Ihre Rechte verstößt. In diesem Fall hat die Person sich selbst tyrannisiert. Verspottet die Verse von Allah nicht. Und erinnert euch an die Gabe von Allah, die auf euch ist und an die Weisheit, mit welcher er euch ermahnt (einen Ratschlag gibt). Und werdet Allah gegenüber Besitzer des Takva’s. Wisst, dass Allah alles am besten weiß.
2/al-Baqara-232: Und wenn Ihr euch von den Frauen scheiden lassen habt und sie nachdem sie ihre Wartezeit vollendet haben, sie sich nun offenkundig (mit Güte gemäß den Bräuchen und Konventionen) versöhnen, dann hindert sie (die Frauen) in diesem Fall nicht daran sich mit Ihren Ehegatten zu vermählen. Eben so wird von euch, denen, die an Allah und den Tag danach glauben, damit ein Ratschlag gegeben. Eben diese Sachen sind dafür, damit Ihr noch mehr teilgereinigt werdet und noch besser gesäubert werdet. Und Allah weiß es, aber ihr wisst es nicht.
2/al-Baqara-233: Die Mütter (unabhängig ob sie verheiratet oder geschieden sind) stillen ihre Kinder genau zwei Jahre. Dies (dieser Beschluß) ist für diejenigen, die das Stillen mit Milch vollenden wollen. Das Essen und die Bekleidung (der Mütter) ist offenkundig (gemäß den Bräuchen und Konventionen) auf demjenigen, für den entbunden worden ist (auf dem Vater). Niemand soll über das, was über sein Vermögen hinausgeht verpflichtet (verantwortlich gemacht) werden. Weder die Mutter mit Ihrem Kind noch das Kind mit demjenigen, für den entbunden worden ist (dem Vater) , sollen geschädigt werden. Und dies ist genauso, wie das (die Verantwortung) auf den Erbenden. Aber in diesem Fall ist auf Ihnen keine Sünde, falls sie (die Mutter und der Vater) das Kind mit Ihrem eigenen Willen vom Stillen entwöhnen wollen, wenn sie sich geeinigt haben. Und falls ihr eure Kinder stillen wollt (in dem ihr jemanden beauftragt) ist auf euch nun keine Sünde, wenn ihr das, was ihr geben wollt (das Geld, was ihr für das Stillen festgelegt habt) offenkundig (gemäß den Bräuchen und Konventionen) ausgehändigt habt. Und werdet Allah gegenüber Besitzer des Takva‘s. Und wisst, dass Allah das, was ihr tut am besten sieht!